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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Klimaschutzakademie

Stand: Jänner 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen der ORCA Evolution OG , insbesondere für die Durchführung von Seminaren, Workshops und Lehrgängen (offen oder inhouse) durch die Klimaschutzakademie sowie für Beratungsdienstleistungen.

(2) Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(3) Die ORCA Evolution OG ist bei der Erbringung von Beratungsleistungen weisungsfrei und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen des KSchG) widersprechen, so behalten die übrigen Bestimmungen dieser AGB dennoch ihre Gültigkeit.

§ 2 Anmeldung zu offenen Seminaren

(1) Die ORCA Evolution OG behält sich das Recht vor, das jeweilige Leistungsangebot inhaltlich jederzeit zu ändern. Bitte beachten Sie, dass alle Angebote der ORCA Evolution OG (wie z. B. Prospekte und Preislisten) freibleibend sind. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch die ORCA Evolution OG zustande. Sollte eine Anmeldung nicht angenommen werden können, wird die/der Kund:in unverzüglich informiert.

(2) Die Berücksichtigung der Anmeldungen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eintreffens. Die Anmeldung zu Seminaren muss schriftlich erfolgen, entweder per E-Mail oder über ein Online-Formular, und ist verbindlich.

(3) Wer eine dritte Person zu einer Veranstaltung anmeldet, erklärt damit ausdrücklich, dass er/sie bevollmächtigt ist, diese Anmeldung vorzunehmen und die erforderliche datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung abzugeben.

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, gilt für die erfolgreiche Absolvierung und Ausstellung einer Teilnahmebestätigung bzw. eines Zertifikats eine Mindestanwesenheit von 80 % der in den jeweiligen Seminar-, Workshop- und Lehrgangsbeschreibungen ausgewiesenen Unterrichtseinheiten bei allen Veranstaltungen.

(5) Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erklärt sich die/der Kund:in damit einverstanden, regelmäßig Informationen zu neuen Veranstaltungen zu erhalten. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail an office@klimaschutzakademie.com geändert oder widerrufen werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen für Trainings, Seminare und Lehrgänge sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Für Beratungen und Inhouse-Programme gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungslegung.

(2) Die ORCA Evolution OG ist bei Beratungsaufträgen, die länger als einen Monat dauern, dazu berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt Zwischenabrechnungen zu stellen. Werden diese Teilbeträge nicht gezahlt, kann die ORCA Evolution OG die Leistungserbringung einstellen.

§ 4 Stornobedingungen

(1) Stornierungen müssen stets schriftlich erfolgen.

(2) Bei einer Abmeldung von offenen Seminaren, Trainings oder Lehrgängen bis 15 Arbeitstage vor Seminarbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von € 80 einbehalten.

(3) Bei späteren Abmeldungen (weniger als 15 Arbeitstage vor Beginn) oder Nichterscheinen werden 80 % des Bruttopreises in Rechnung gestellt.

(4) Als Stichtag für die Fristberechnung gilt der Beginn der ersten Veranstaltung eines Lehrgangs. Einzelne Teile einer Ausbildung können nicht separat storniert werden.

(5) Die Nennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit kostenfrei möglich.

(6) Stornierung von Inhouse-Programmen: Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor der geplanten Durchführung des Inhouse-Programms fallen keine Kosten an. Bei einer Stornierung weniger als 30 Tage vor der geplanten Durchführung werden 80 % des Bruttopreises in Rechnung gestellt. Eine einmalige Verschiebung des Termins ist kostenfrei möglich.

(7) Abbruchregelungen für das Beratungsprojekt: Wenn ein Beratungsprojekt aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, nicht durchgeführt wird, behält die ORCA Evolution OG den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar. Bei Stundenhonoraren ist die für das gesamte Werk zu erwartende Stundenanzahl zu vergüten.

§ 5 Programmänderungen/Absagen offener Seminare/Trainings/Lehrgänge

(1) Aufgrund der langfristigen Planung von Veranstaltungen behält sich die ORCA Evolution OG organisatorisch bedingte Programmänderungen, wie die Änderung von Terminen, Beginnzeiten, dem Veranstaltungsort oder den Vortragenden, sowie Veranstaltungsabsagen vor. Die Teilnehmer:innen werden davon rechtzeitig und in geeigneter Weise verständigt.

(2) Die ORCA Evolution OG behält sich das Recht vor, offene Seminare bei zu geringer Teilnehmerzahl (üblicherweise weniger als sechs Teilnehmer:innen) bis zu zehn Arbeitstage vor Seminarbeginn abzusagen. Bei Ausfall des Seminars durch Krankheit des Trainers, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall besteht nicht. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.

(3) Die ORCA Evolution OG behält sich zum Schutz aller Seminarteilnehmer:innen vor, Personen mit Krankheits- oder Erkältungssymptomen jederzeit von der Teilnahme an einer Veranstaltung auszuschließen.

(4) Ersatz für entstandene Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall, Reise- und/oder Übernachtungskosten) und sonstige Ansprüche gegenüber der ORCA Evolution OG sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt für kurzfristig notwendige Terminverschiebungen.

(5) Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, erfolgt eine abzugsfreie Rückerstattung der bereits eingezahlten Teilnahmebeiträge. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung.

§ 6 Informationspflichten

Besondere Aufklärungspflichten bestehen bei Inhouse-Programmen oder Beratungsprojekten: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen ein zügiges Arbeiten erlauben. Er verpflichtet sich, die Klimaschutzakademie ohne besondere Aufforderung rechtzeitig über alle für das Projekt relevanten Vorgänge und Unterlagen zu informieren, auch wenn diese erst während der Tätigkeit bekannt werden. Zudem sind laufende oder vorherige Beratungen in anderen Fachgebieten zu kommunizieren, sofern diese dem Projekt dienlich sind.

§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur unbegrenzten Geheimhaltung aller geschäftlichen Angelegenheiten und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

(2) Die ORCA Evolution OG ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages zu verarbeiten. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragsabwicklung (z. B. mit Kooperationspartnern) zwingend erforderlich ist.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Mit der Anmeldung zu offenen Seminaren, Trainings oder Lehrgängen verpflichten sich die Seminarteilnehmer zur Beachtung folgender Punkte: Seminarbegleitende Arbeitsmappen bzw. Unterlagen etc. unterliegen dem Urheberrecht und dürfen zu keiner Zeit und unter keinen Umständen fotomechanisch oder elektronisch vervielfältigt werden. Sie sind nur für den persönlichen Gebrauch der Kursteilnehmer bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Vorträge, Unterlagen und Workshopergebnisse dürfen ohne schriftliche Freigabe durch die ORCA Evolution OG weder aufgezeichnet noch dokumentiert oder weitergegeben werden. Dies gilt insbesondere auch für Online-Veranstaltungen.

(2) Alle Urheberrechte an Trainings- und Workshopunterlagen, Berichten, Analysen und Programmen verbleiben bei der ORCA Evolution OG.

(3) Der Auftraggeber darf diese Werke ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte – auch auszugsweise – ist ohne schriftliche Genehmigung untersagt.

§ 9 Loyalität und Abwerbeverbot

Dem Auftraggeber ist es untersagt, Mitarbeiter:innen oder von der ORCA Evolution OG beauftragte Dritte während der Vertragslaufzeit sowie bis zu sechs Monate (Mitarbeiter) bzw. eineinhalb Jahre (Subunternehmer) nach Beendigung des Vertrags abzuwerben oder direkt zu beschäftigen. Verstöße können eine Konventionalstrafe nach sich ziehen.

§ 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Beratungsaufträgen

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund (z. B. wesentliche Vertragsverletzung, Insolvenz oder begründete Zweifel an der Bonität) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die ORCA Evolution OG haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Bei Streitigkeiten über die AGB kommt die deutsche Version derselben zur Anwendung.

(3) Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.

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ORCA Evolution OG

Spittelauer Lände 45

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T: +43 680 1748332

E: office@klimaschutzakademie.com